RV DCU Sachsen e.V.

 

Förderer des Sportkegelns

und der DCU

 
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der RV DCU Sachsen

Satzung der Deutsche Classic-Kegler Union Sachsen - DCU Sachsen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsche Classic-Kegler Union Sachsen und hat seinen Sitz in Zwickau.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Classic-Kegelsportes im Allgemeinen sowie des leistungsorientierten Wettkampfsportes im Besonderen.

Er wird insbesondere verwirklicht durch:

- Organisation und Durchführung von Mannschafts- und Einzelwettbewerben

- Förderung des Nachwuchs- und Breitensports

- Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Schiedsrichtern und Funktionären.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale

Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein kann sich Ordnungen geben, die nicht Bestandteil der Satzung sind, dieser jedoch nicht widersprechen dürfen.

Die Ordnungen sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern

   Ordentliche Mitglieder sind Kegelvereine oder Kegelabteilungen sowie 

   Kegelmannschaften, die den Classic-Kegelsport in der traditionellen Form 100/200 Wurf 

   mit Kegelwertung betreiben.

- fördernden Mitgliedern

   Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche oder juristische Personen sein, die sich 

   nicht aktiv am Kegelsport beteiligen, aber auch territoriale Kegelverbände.

   Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

- Ehrenmitgliedern

   Personen, die sich um den Kegelsport besonders verdient gemacht haben, können zu 

   Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag, in dem die Satzung und die weiteren Rechtsgrundlagen des Vereins anerkannt werden, erworben werden.

Über die Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.

Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedes sowie durch Tod bei natürlichen Personen.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer

Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten

- wegen Nichtzahlung von Beiträgen oder Umlagen nach zweimaliger schriftlicher Mahnung

- wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

- wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied nachweislich zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

§ 6 Rechte und Pflichten

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme

und Kameradschaft zu wahren.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen und Umlagen verpflichtet.

Die Höhe der Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden in der Finanzordnung geregelt.

Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- der erweiterte Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand (nach § 26 BGB) besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, die nach dem Ressortprinzip arbeiten.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der drei Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption zu besetzen.

§ 9 erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und je einem Vertreter der ordentlichen Mitglieder.

Der erweiterte Vorstand übt die operative Geschäftstätigkeit des Vereins aus. Er fasst Beschlüsse zur Planung und Durchführung des Spielbetriebes.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit

- Genehmigung des Haushaltsplanes

- Satzungsänderungen

- Entscheidung über den Ausschluss / die Aufnahme von Mitgliedern in

Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Einladung der Mitglieder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung

mit einer Frist von 8 Wochen.

Anträge müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gerichtet werden.

Dieser hat sie innerhalb einer Woche den Mitgliedern zu veröffentlichen.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem der drei Vorsitzenden geleitet.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.

Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder üben das Stimmrecht durch Delegierte aus.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Gewählt werden können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einem ordentlichen Mitglied angehören.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein oder den Kegelsport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes

zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte

die Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Protokollierung

Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Hierzu kann ein Protokollant bestimmt werden.

Die Protokolle haben Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis von Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und sind vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Es ist jeweils eine Kopie an alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums auszuhändigen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über

die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten regelt der Vorstand. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.

Er ist verpflichtet:

- Forderungen des Vereins gegenüber Dritten geltend zu machen

- Verpflichtungen gegenüber Gläubigern des Vereins zu erfüllen

- Anteile des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, an den Haushalt des zuständigen Organs zurückzuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts

oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke unter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zu übereignen.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am 03. März 2017 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.